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VIDEO: „Sie haben uns belogen“ – Martin Schwab und der juristische Kern der Corona-Aufarbeitung

  • Autorenbild: Thomas Tratnik
    Thomas Tratnik
  • 21. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Die Aussagen von Martin Schwab markieren einen selten klar formulierten Bruch mit dem dominanten Narrativ der Corona-Jahre. Schwab argumentiert nicht politisch, nicht moralisch-emotional, sondern rechtsstaatlich. Genau darin liegt die Sprengkraft seiner Analyse.



1. Der entscheidende Maßstab: Recht, nicht Absicht

Schwab erinnert an einen Grundsatz, der im politischen Ausnahmezustand systematisch verdrängt wurde:Der Staat darf Grundrechte einschränken – aber nur unter eng definierten Voraussetzungen.

Diese Voraussetzungen sind nicht politisch, sondern juristisch:


  • eine konkrete, akute Gefahr,

  • eine fortlaufende Orientierung am Stand der Wissenschaft,

  • eine ständige Verhältnismäßigkeitsprüfung.


Schwab macht deutlich: Selbst gute Absichten rechtfertigen kein dauerhaftes Außerkraftsetzen von Grundrechten. Der Rechtsstaat kennt keinen Blankoscheck für Regierungen – auch nicht in Krisen.


2. Die Enquete-Kommission als Belastungsbeleg

Besonders schwer wiegt Schwabs Bezug auf die Ergebnisse der Corona-Enquete-Kommission. Denn hier wird ein strukturelles Problem sichtbar:Nicht Wissenschaft hat Politik beraten – Politik hat Wissenschaft bestellt.


Wenn Experten politische Zielvorgaben in scheinbar objektive Evidenz übersetzen, ist die rechtliche Grundlage staatlichen Handelns entzogen. Maßnahmen, die sich darauf stützen, verlieren ihre Legitimität – rückwirkend.


Schwabs Schlussfolgerung ist eindeutig: Wenn die Entscheidungsgrundlage manipuliert war, war auch das staatliche Handeln rechtswidrig.


3. Juristischer Widerstand statt moralischer Empörung

Bemerkenswert ist, dass Schwab nicht mit Empörung argumentiert, sondern mit Strukturkritik. Er spricht nicht von „Fehlern“, sondern von Unrecht. Nicht von Überforderung, sondern von systemischem Versagen.


Damit positioniert er sich klar als Akteur im juristischen Widerstand:


  • gegen die Politisierung von Wissenschaft,

  • gegen die Normalisierung von Ausnahmezuständen,

  • gegen eine Exekutive, die sich ihrer eigenen Grenzen entledigt.


4. Die Rolle der Justiz: ein institutionelles Problem

Besonders brisant ist Schwabs Kritik an der juristischen Ausbildung und Rechtsprechung. Seine These:Richter werden zunehmend so sozialisiert, dass sie staatliches Handeln nicht mehr grundsätzlich infrage stellen.


Das ist keine Unterstellung individueller Böswilligkeit, sondern eine Diagnose institutioneller Schieflage. Wenn Gerichte den Staat reflexhaft als „wohlmeinend“ behandeln, verliert die Gewaltenteilung ihre korrigierende Funktion.


Der Rechtsstaat wird dann nicht offen abgeschafft – er erodiert von innen.


5. Politische Moral als Rechtsproblem

Wenn Schwab von „verkommener politischer Moral“ spricht, meint er nicht persönliche Integrität. Er meint den Verlust normativer Bindung an Recht und Verantwortung.


Politische Moral zeigt sich nicht in Appellen, sondern im Umgang mit Macht. Wer Grundrechte suspendiert, ohne die Voraussetzungen sauber zu prüfen, handelt nicht pragmatisch – sondern rechtsstaatswidrig.


6. Fazit: Aufarbeitung ist keine Option, sondern Pflicht

Schwabs Analyse zielt nicht auf Vergeltung, sondern auf Klärung. Doch sie lässt keinen Zweifel:Ohne juristische Aufarbeitung bleibt der Ausnahmezustand latent verfügbar.


Seine Position macht deutlich: Die Corona-Politik ist kein abgeschlossenes Kapitel, sondern ein Präzedenzfall. Wer ihn nicht aufarbeitet, akzeptiert, dass Grundrechte künftig wieder politisch disponibel werden.


Gerade deshalb ist Schwabs Stimme unbequem – und notwendig. Nicht als moralische Instanz, sondern als juristischer Prüfstein für einen Rechtsstaat, der sich selbst ernst nehmen muss.





 
 
 

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